Aufgrund des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 20.03.1987, vom 14.03.1993 sowie vom 23.02.2007 (Änderungen der Satzung) wird folgende Satzung erlassen:
§
1
Name, Sitz des Vereins
Der Turn- und
Sportverein in Neustadt e.V. ist am 16.05.1946 gegründet und hat seinen Sitz in
Neustadt in Holstein. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der TSV hat die Tradition des Neustädter Männerturnvereins (NMTV) von 1868 und
des F.C. Cimbria von 1908 übernommen.
§
2
Zweck
Der Zweck des Vereins
ist die Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch Pflege der Leibesübungen
auf volkstümlicher Grundlage als Mittel zur körperlichen und geistigen Bildung
seiner Mitglieder.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Als Mittel zur
Erreichung dieses Zweckes sind zu betrachten:
1.
Abhaltung von regelmäßigen Turn-, Sport- und Spielübungen sowie die
Anschaffung und Erhaltung
der dazu notwendigen Geräte, Räumlichkeiten, Plätze usw.
2. Ausbildung und Anstellung
von zur sachgemäßen Leitung der unter 1. erwähnten
Übungsarten erforderlichen Personen (Turnwarte, Vorturner, Spiel- und
Schwimm-
warte,
Schiedsrichter usw.), ferner Beschaffung hierzu notwendiger Reparatur.
3. Jugendpflege, Abhaltung
zweckdienlicher Vorträge, Lehrgänge und Versammlungen,
Bildung
besonderer Jugend- und Kinderabteilungen.
4. Durchführung von
Wanderungen, Werbeveranstaltungen und Serienspielen.
§ 3
Mitgliederzahl
und Dauer des Vereins sind unbeschränkt. Eine Auflösung des Vereins ist nur
nach der Maßgabe des § 22 dieser Satzung nach den im BGB vorgesehenen Fällen
möglich.
§ 4
Mitgliedschaft
Der
Verein besteht aus ausübenden und unterstützenden Mitgliedern. Die
Mitgliedschaft darf weder nach rassischen, politischen nach religiösen Gründen
beschränkt sein.
Mitglieder, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch
Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie
werden vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Außerdem können langjährige Mitglieder und solche aktiven und passiven
Sportler, die sich für den Verein besondere Verdienste erworben haben, vom
Vorstand ausgezeichnet werden.
Bis zum 19. Geburtstag zählt ein Mitglied zur Jugendabteilung.
§ 5
Aufnahme
1)
Die Bewerbung um Aufnahme in den Verein hat auf dem vorgedruckten
Formular zu erfolgen, das unterschriftlich vollzogen an den Vorstand
einzureichen ist.
2) Die Aufnahme vollzieht der
Vorstand.
3) Bei Ablehnung des
Aufnahmegesuches kann der Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung
anrufen, die dann abschließend entscheidet.
4) Jugendliche bis zum 18.
Lebensjahr bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
5) Die Mitgliedschaft ist davon
abhängig, daß das neue Mitglied diese Satzung anerkennt.
§ 6
Austritt
Den
Mitgliedern ist der Austritt aus dem Verein nur zum Quartalsschluss mit einer Kündigungsfrist
von einem Monat gestattet. Der Austritt hat schriftlich beim Vorstand oder der
betreffenden Abteilung des Vereins (Abteilungsleiter) zu erfolgen.
Vereinseigentum, das sich im Besitz des austretenden Mitgliedes befindet, ist
zurückzugeben. Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben vorher
Rechenschaft abzulegen.
§ 7
Ausschluss
1)
Der Ausschluss der Mitglieder kann erfolgen
a)
durch Beschluss des Vorstandes, wenn er trotz Mahnung länger als 3
Monate mit dem Beitrag oder sonstigen geldlichen Verpflichtungen im Rückstand
ist,
b)
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn
ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung und Ordnungen
des
TSV Neustadt oder gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen
schuldig
gemacht hat. Über der Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung
des
Mitglieds.
Der mit Begründung versehene Beschluss ist dem auszuschließenden
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen.
2)
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von 4
Wochen nach
Zustellung
Beschwerde zulässig, über die der erweiterte Vorstand nach Anhörung des
auszuschließenden
Mitglieds endgültig entscheidet
3)
Das ausgeschlossene Mitglied verliert mit Rechtskraft des Ausschlusses
alle Rechte und
Ansprüche
an den TSV Neustadt.
4)
Strafen, die von den Fachverbänden gegen Mitglieder verhängt worden
sind, wirken sich auch auf die Tätigkeit im Verein aus.
§ 8
Beiträge
Die
Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie
sind durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen
Versammlung festzusetzen. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag
stunden, teilweise oder ganz erlassen. Die Beiträge sind ¼jährlich, jeweils
zum 1.1.,
1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres im Voraus fällig. Sofern das Mitglied es wünscht,
kann der Beitrag auch ½jährlich zum 1.1. und 1.7. oder jährlich zum 1.1. des
Jahres erhoben werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand andere Fälligkeiten
festlegen.
§ 9
Rechte der Mitglieder
Alle
Mitglieder haben das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zur Ausübung
des Sports zu benutzen. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 10
Pflichten der Mitglieder
Die
Pflichten der Mitglieder bestehen in
a) der Beachtung und
Innehaltung der Vereinssatzung, der Versammlungsbeschlüsse sowie aller Maßnahmen
der Instanzen des Vereins,
b) Förderung der im Statut
niedergelegten Grundsätze des Vereins,
c) Zahlung der Vereinsbeiträge.
§ 11
Geschäftsführung
Die
Vereinsangelegenheiten werden verwaltet durch
a) den Vorstand (§ 12)
b) den erweiterten Vorstand (§
14)
c) Mitgliederversammlung (§
16)
§ 12
Der Vorstand
1)
Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich und setzt sich zusammen aus
dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Schriftwart,
Kassenwart,
Vereinsjugendwart.
Die Hauptversammlung kann weitere
Vorstandsmitglieder (Beisitzer) wählen. Die Zahl der weiteren
Vorstandsmitglieder darf die Zahl der in Satz 1 genannten
Vorstandsmitglieder
nicht überschreiten.
2)
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
(§ 26 BGB).
3) Die Wahl des Vorstandes
erfolgt in der Hauptversammlung. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. In
jedem Jahr scheiden 2 der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vorstandsmitglieder aus, im 1. Jahr der 1.
Vorsitzende und der Kassenwart sowie die Hälfte der Zahl der Beisitzer und im
2. Jahr der 2. Vorsitzende und der Schriftwart
sowie die andere Hälfte der Zahl der Beisitzer. Wiederwahl ist zulässig. Der
Vereinsjugendwart wird von den Jugendlichen des Vereins ab 10 Jahren gewählt.
4) Sollte der Vorstand das
Vertrauen der Mitglieder (2/3) nicht mehr besitzen, so kann auf einer außerordentlichen
Versammlung Neuwahl erfolgen.
5) Wählbar sind alle
Mitglieder über 18 Jahre. In den geschäftsführenden Vorstand können nur
Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die
Altersgrenze gilt nicht für den Jugendwart.
6) Ausschüsse zur Unterstützung
des Vorstandes können von Fall zu Fall gewählt werden.
§ 13
Befugnisse der Vorstandsmitglieder
Befugnisse
der Vorstandsmitglieder sind folgende:
Des Vorsitzenden:
1) Leitung des Vereins,
2) Leitung der Sitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen
3) Überwachung der Vereinswarte und Spartenleiter, deren Sportbetrieb
und Kassen-
geschäfte.
Des Schriftwartes:
1) Niederlegung der Vereinsprotokolle,
2) Erledigung des Schriftwechsels des Vereins, soweit dieser von den
Spartenleitern
nicht selbst durchgeführt wird.
Des Kassenwartes:
1) Ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher,
2) Einnahme der Beiträge und sonstigen Zuwendungen,
3) Begleichung der genehmigten Ausgaben,
4) Rechnungslegung.
Die bankmäßige Zeichnung erfolgt bis zu einem Einzelbetrag von 5.000 DM durch den Kassenwart, ab 5.000 DM durch den Vorsitzenden und dem Kassenwart. Weitere Zuständigkeiten in der Vorstandsarbeit regelt der Vorstand selbst.
§ 14
Erweiterter Vorstand
1)
Zur Erledigung besonderer technischer und geschäftlicher Arbeiten können
die Spartenleiter hinzugezogen werden. Diese bilden zusammen mit dem Vorstand
den erweiterten Vorstand. Dem erweiterten Vorstand steht die Beratung aller
Vereinsangelegenheiten zu; ferner die Beschlussfassung über solche
Angelegenheiten, die ihm von der Versammlung überwiesen werden, ebenso in allen
Dringlichkeitsfällen.
2)
Ist zwischen den regelmäßigen Jahreshauptversammlungen eine Stelle im
Vorstand unbesetzt, benennt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied, das die
Geschäfte der unbesetzten Vorstandsstelle kommissarisch führt. Das
Ersatzmitglied muss spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung gem. §
12 Absatz 3 bestätigt werden.
§ 15
Spartenleiter
Auf der jährlich abzuhaltenden Versammlung wird der Spartenleiter von den Mitgliedern der betreffenden Sparte gewählt. Die Einladung zur Jahresversammlung mit der Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vorher in den Schaukästen des Vereins ausgehängt werden. Der § 18 (Geschäftsordnung) gilt entsprechend. Der Vorstand kann in besonderen Fällen diese Spartenversammlung einberufen und falls erforderlich, Spartenleiter einsetzen.
§ 16
Mitgliederversammlung
1)
Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden
Mitgliederversammlungen statt, in welchen über die geschäftlichen und
technischen Fragen beraten und beschlossen
wird.
2) Das Geschäftsjahr geht vom
1.1. bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Die Hauptversammlung muss bis Ende März
des folgenden Jahres stattfinden. Dieselbe beschäftigt
sich mit
a) den Geschäftsberichten und Rechnungslegung,
b) Neuwahlen.
Anträge zu dieser Versammlung müssen 6 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe in der Tagespresse und wenigstens 8 Tage vorher durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Vereins. Die Tagesordnung ist mit bekannt zu geben. Außerordentliche Versammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn zwei Drittel der gesamten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe darauf besteht oder wenn während des Jahres Neu- oder Ersatzwahlen notwendig werden.
§ 17
Revisoren
Zur Prüfung der Kassen- und Buchführen des TSV wählt die Jahreshauptversammlung zwei Revisoren. Dieselben sind jederzeit berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu prüfen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres scheidet einer der Revisoren aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Vorstandsmitglieder können nicht zu Revisoren gewählt werden.
§ 18
Geschäftsordnung
1)
Alle Versammlungen, die ordnungsgemäß einberufen sind, sind stets
beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
2) Alle Mitglieder über 16
Jahre haben Stimmrecht.
3) Jede Sitzung oder
Versammlung muss eine Tagesordnung haben. Dieselbe ist vor Eintritt in die
Versammlung zu genehmigen.
4) Bei allen Beschlüssen
entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
5) Die Stimmabgabe erfolgt
durch Handhochheben. Einen Antrag auf geheime Wahl wird stattgegeben, wenn
mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
6) Die in den Versammlungen
gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
7) Die vorgeschlagenen oder zur
Wahl stehenden Mitglieder müssen in der Versammlung anwesend sein oder die
Annahme der Wahl dem Vorstand bestätigt haben.
§ 19
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurück.
§ 20
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 21
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse müssen klar und deutlich formuliert werden. Das Protokoll muss nach Anerkennung durch die Versammlung oder Vorstand durch einen Vorsitzenden und Schriftwart beglaubigt werden.
§ 22
Die Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der Mitglieder, die in einer
dazu einberufenen außerordentlichen Versammlung anwesend sind, beschlossen
werden. Die Versammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte
aller Vereinsmitglieder einberufen werden. Beschlussfähig ist diese
Versammlung, wenn 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Teilnehmerzahl
nicht erreicht, so ist eine neu einzuberufenen Versammlung in jedem Fall
beschlussfähig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die gezahlten Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Neustadt in Holstein, die es unmittelbar
und ausschließlich für Jugendhilfe zu verwenden hat.
23730 Neustadt i.H., d. 23. Februar 2007
gez.
Udo Kattoll
1.
Vorsitzender
bearbeitet am 11.03.10
www.tsvneustadt.de