Satzung des Turn- und Sportvereins (TSV) Neustadt in Holstein

Aufgrund des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 20.03.1987, vom 14.03.1993 sowie vom 23.02.2007 (Änderungen der Satzung) wird folgende Satzung erlassen:

§ 1
Name, Sitz des Vereins

Der Turn- und Sportverein in Neustadt e.V. ist am 16.05.1946 gegründet und hat seinen Sitz in Neustadt in Holstein. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der TSV hat die Tradition des Neustädter Männerturnvereins (NMTV) von 1868 und des F.C. Cimbria von 1908 übernommen.  

§ 2
Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch Pflege der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage als Mittel zur körperlichen und geistigen Bildung seiner Mitglieder.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind zu betrachten:

1.   Abhaltung von regelmäßigen Turn-, Sport- und Spielübungen sowie die Anschaffung und    Erhaltung der dazu notwendigen Geräte, Räumlichkeiten, Plätze usw.
2.   Ausbildung und Anstellung von zur sachgemäßen Leitung der unter 1. erwähnten    Übungsarten erforderlichen Personen (Turnwarte, Vorturner, Spiel- und Schwimm-
      warte, Schiedsrichter usw.), ferner Beschaffung hierzu notwendiger Reparatur.
3.   Jugendpflege, Abhaltung zweckdienlicher Vorträge, Lehrgänge und Versammlungen,
      Bildung besonderer Jugend- und Kinderabteilungen.
4.   Durchführung von Wanderungen, Werbeveranstaltungen und Serienspielen.  

§ 3

Mitgliederzahl und Dauer des Vereins sind unbeschränkt. Eine Auflösung des Vereins ist nur nach der Maßgabe des § 22 dieser Satzung nach den im BGB vorgesehenen Fällen möglich.  

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ausübenden und unterstützenden Mitgliedern. Die Mitgliedschaft darf weder nach rassischen, politischen nach religiösen Gründen beschränkt sein.
Mitglieder, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Außerdem können langjährige Mitglieder und solche aktiven und passiven Sportler, die sich für den Verein besondere Verdienste erworben haben, vom Vorstand ausgezeichnet werden.
Bis zum 19. Geburtstag zählt ein Mitglied zur Jugendabteilung.

§ 5
Aufnahme

1)   Die Bewerbung um Aufnahme in den Verein hat auf dem vorgedruckten Formular zu erfolgen, das unterschriftlich vollzogen an den Vorstand einzureichen ist.
2)   Die Aufnahme vollzieht der Vorstand.
3)   Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches kann der Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
4)   Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
5)   Die Mitgliedschaft ist davon abhängig, daß das neue Mitglied diese Satzung anerkennt.  

§ 6
Austritt

Den Mitgliedern ist der Austritt aus dem Verein nur zum Quartalsschluss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gestattet. Der Austritt hat schriftlich beim Vorstand oder der betreffenden Abteilung des Vereins (Abteilungsleiter) zu erfolgen. Vereinseigentum, das sich im Besitz des austretenden Mitgliedes befindet, ist zurückzugeben. Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben vorher Rechenschaft abzulegen.  

§ 7
Ausschluss

1)   Der Ausschluss der Mitglieder kann erfolgen
      a)   durch Beschluss des Vorstandes, wenn er trotz Mahnung länger als 3 Monate mit dem Beitrag oder sonstigen geldlichen Verpflichtungen im Rückstand ist,
      b)   wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
            ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung und Ordnungen des
            TSV Neustadt oder gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen schuldig 
             gemacht hat. Über der Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des                
            
Mitglieds. Der mit Begründung versehene Beschluss ist dem auszuschließenden
             Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen.  

2)   Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
      Zustellung Beschwerde zulässig, über die der erweiterte Vorstand nach Anhörung des
      auszuschließenden Mitglieds endgültig entscheidet  

3)   Das ausgeschlossene Mitglied verliert mit Rechtskraft des Ausschlusses alle Rechte und
      Ansprüche an den TSV Neustadt.  

4)   Strafen, die von den Fachverbänden gegen Mitglieder verhängt worden sind, wirken sich auch auf die Tätigkeit im Verein aus.  

§ 8
Beiträge

Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie sind durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung festzusetzen. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag stunden, teilweise oder ganz erlassen. Die Beiträge sind ¼jährlich, jeweils zum 1.1.,
1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres im Voraus fällig. Sofern das Mitglied es wünscht, kann der Beitrag auch ½jährlich zum 1.1. und 1.7. oder jährlich zum 1.1. des Jahres erhoben werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand andere Fälligkeiten festlegen.  

§ 9
Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zur Ausübung des Sports zu benutzen. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.  

§ 10
Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder bestehen in
a)   der Beachtung und Innehaltung der Vereinssatzung, der Versammlungsbeschlüsse sowie aller Maßnahmen der Instanzen des Vereins,
b)   Förderung der im Statut niedergelegten Grundsätze des Vereins,
c)   Zahlung der Vereinsbeiträge.  

§ 11
Geschäftsführung

Die Vereinsangelegenheiten werden verwaltet durch
a)   den Vorstand (§ 12)
b)   den erweiterten Vorstand (§ 14)
c)   Mitgliederversammlung (§ 16)  

§ 12
Der Vorstand

1)   Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich und setzt sich zusammen aus dem
                                                                            1. Vorsitzenden,
                                                                            2. Vorsitzenden,
                                                                            Schriftwart,
                                                                            Kassenwart,
                                                                            Vereinsjugendwart.

      Die Hauptversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) wählen. Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder darf die Zahl der in Satz 1 genannten
     Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.  

2)   Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).  
3)   Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Hauptversammlung. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. In jedem Jahr scheiden 2 der in Absatz 1 Satz 1 genannten
      Vorstandsmitglieder aus, im 1. Jahr der 1. Vorsitzende und der Kassenwart sowie die Hälfte der Zahl der Beisitzer und im 2. Jahr der 2. Vorsitzende und der Schriftwart       sowie die andere Hälfte der Zahl der Beisitzer. Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsjugendwart wird von den Jugendlichen des Vereins ab 10 Jahren gewählt.  
4)   Sollte der Vorstand das Vertrauen der Mitglieder (2/3) nicht mehr besitzen, so kann auf einer außerordentlichen Versammlung Neuwahl erfolgen.  
5)   Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre. In den geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die
      Altersgrenze gilt nicht für den Jugendwart.  
6)   Ausschüsse zur Unterstützung des Vorstandes können von Fall zu Fall gewählt werden.
 

§ 13
Befugnisse der Vorstandsmitglieder

Befugnisse der Vorstandsmitglieder sind folgende:
Des Vorsitzenden:
             1) Leitung des Vereins,
             2) Leitung der Sitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen
             3) Überwachung der Vereinswarte und Spartenleiter, deren Sportbetrieb und Kassen-
                 geschäfte.
Des Schriftwartes:
             1) Niederlegung der Vereinsprotokolle,
             2) Erledigung des Schriftwechsels des Vereins, soweit dieser von den Spartenleitern
                 nicht selbst durchgeführt wird.
Des Kassenwartes:
             1) Ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher,
             2) Einnahme der Beiträge und sonstigen Zuwendungen,
             3) Begleichung der genehmigten Ausgaben,
             4) Rechnungslegung.

Die bankmäßige Zeichnung erfolgt bis zu einem Einzelbetrag von 5.000 DM durch den Kassenwart, ab 5.000 DM durch den Vorsitzenden und dem Kassenwart. Weitere Zuständigkeiten in der Vorstandsarbeit regelt der Vorstand selbst.

§ 14
Erweiterter Vorstand

1)   Zur Erledigung besonderer technischer und geschäftlicher Arbeiten können die Spartenleiter hinzugezogen werden. Diese bilden zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand. Dem erweiterten Vorstand steht die Beratung aller Vereinsangelegenheiten zu; ferner die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die ihm von der Versammlung überwiesen werden, ebenso in allen Dringlichkeitsfällen.  

2)   Ist zwischen den regelmäßigen Jahreshauptversammlungen eine Stelle im Vorstand unbesetzt, benennt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied, das die Geschäfte der unbesetzten Vorstandsstelle kommissarisch führt. Das Ersatzmitglied muss spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung gem. § 12 Absatz 3 bestätigt werden.  

§ 15
Spartenleiter

Auf der jährlich abzuhaltenden Versammlung wird der Spartenleiter von den Mitgliedern der betreffenden Sparte gewählt. Die Einladung zur Jahresversammlung mit der Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vorher in den Schaukästen des Vereins ausgehängt werden. Der § 18 (Geschäftsordnung) gilt entsprechend. Der Vorstand kann in besonderen Fällen diese Spartenversammlung einberufen und falls erforderlich, Spartenleiter einsetzen.

§ 16
Mitgliederversammlung

1)   Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden Mitgliederversammlungen statt, in welchen über die geschäftlichen und technischen Fragen beraten und beschlossen
      wird.
2)   Das Geschäftsjahr geht vom 1.1. bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Die Hauptversammlung muss bis Ende März des folgenden Jahres stattfinden. Dieselbe beschäftigt
      sich mit
a)   den Geschäftsberichten und Rechnungslegung,
b)   Neuwahlen.  

Anträge zu dieser Versammlung müssen 6 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe in der Tagespresse und wenigstens 8 Tage vorher durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Vereins. Die Tagesordnung ist mit bekannt zu geben. Außerordentliche Versammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn zwei Drittel der gesamten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe darauf besteht oder wenn während des Jahres Neu- oder Ersatzwahlen notwendig werden.

§ 17
Revisoren

Zur Prüfung der Kassen- und Buchführen des TSV wählt die Jahreshauptversammlung zwei Revisoren. Dieselben sind jederzeit berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu prüfen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres scheidet einer der Revisoren aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Vorstandsmitglieder können nicht zu Revisoren gewählt werden.

§ 18
Geschäftsordnung

1)   Alle Versammlungen, die ordnungsgemäß einberufen sind, sind stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
2)   Alle Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht.
3)   Jede Sitzung oder Versammlung muss eine Tagesordnung haben. Dieselbe ist vor Eintritt in die Versammlung zu genehmigen.
4)   Bei allen Beschlüssen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5)   Die Stimmabgabe erfolgt durch Handhochheben. Einen Antrag auf geheime Wahl wird stattgegeben, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
6)   Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
7)   Die vorgeschlagenen oder zur Wahl stehenden Mitglieder müssen in der Versammlung anwesend sein oder die Annahme der Wahl dem Vorstand bestätigt haben.

§ 19

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 20

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 21
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse müssen klar und deutlich formuliert werden. Das Protokoll muss nach Anerkennung durch die Versammlung oder Vorstand durch einen Vorsitzenden und Schriftwart beglaubigt werden.

§ 22
Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der Mitglieder, die in einer dazu einberufenen außerordentlichen Versammlung anwesend sind, beschlossen werden. Die Versammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder einberufen werden. Beschlussfähig ist diese Versammlung, wenn 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist eine neu einzuberufenen Versammlung in jedem Fall beschlussfähig. 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die gezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Neustadt in Holstein, die es unmittelbar und ausschließlich für Jugendhilfe zu verwenden hat.  

23730 Neustadt i.H., d. 23. Februar 2007

 

gez. Udo Kattoll

1. Vorsitzender

bearbeitet am 11.03.10
www.tsvneustadt.de